Zurückstellung
Sie sind der Ansicht, dass Ihr Kind aufgrund seines geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes nicht erfolgreich am Schulunterricht teilnehmen kann?
Dann können Sie eine Zurückstellung beantragen, sodass Ihr Kind erst ein Jahr später eingeschult wird.
Besucht Ihr Kind bereits die 1. Klasse, ist eine Zurückstellung während des ersten Schulhalbjahres ebenfalls möglich. Dieser Zurückstellung müssen sie als Eltern zustimmen.
Wenden Sie sich spätestens beim Einschulungsgespräch an Ihrer zuständigen Grundschule an:
• die Schulleitung
• die Kooperationslehrkraft der Grundschule
• die für die Grundschule zuständige Beratungslehrkraft oder
• die Regionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung am zuständigen Schulamt
Verfahren
Sie können die Zurückstellung Ihres Kindes vom Schulbesuch formlos schriftlich bei der jeweiligen Grundschule beantragen. Diese entscheidet darüber und benachrichtigt Sie schriftlich.
Ein Gutachten des Gesundheitsamtes ist ebenfalls erforderlich.
Hinweis: Die Zeit der Zurückstellung zählt nicht zur Dauer der Grundschulpflicht. Ihr Kind wird ohne besonderen Antrag im nächsten Schuljahr eingeschult.
Anmeldung
Schon bevor der Antrag auf Zurückstellung genehmigt ist, können Sie sich als Eltern an einem zuvor angekündigten Elternabend über die Grundschulförderklasse informieren.
Eine verbindliche Anmeldung ist erst nach:
- genehmigtem Antrag auf Zurückstellung
- evtl. Vorstellung beim Gesundheitsamt und
- einem Schnuppervormittag des Kindes möglich.
Ob Ihr Kind dann aufgenommen wird, entscheidet die Leitung der Grundschule in Einvernehmen mit der Leitung der Grundschulförderklasse.
Sie als Eltern werden nach Abschluss des gesamten Verfahrens schriftlich über die Aufnahme Ihres Kindes in der Grundschulförderklasse informiert.
